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Hexatronic Allgemeine Geschäftsbedingungen

Hexatronic Group - Fiber Solutions, Deutschland (Version 2025-1)

1. Geltung

1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen untrennbaren Bestandteil des Vertrages. Die Bezugnahme auf den „Vertrag“ umfasst auch diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

1.2    Der Lieferumfang wird in einem entsprechenden Vertrag festgelegt und kann in der schriftlichen Bestellung des Kunden und der Auftragsbestätigung von Hexatronic weiter spezifiziert werden. Bestellungen durch einen Kunden müssen schriftlich erfolgen.

1.3    Diese Vertragsdokumente sind integraler Bestandteil des Vertrages: (i) anwendbare Bestellung und Unteraufträge (einschließlich Anhänge) (ii) der Liefervertrag und seine Anhänge (falls vorhanden) (iii) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Bei Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gelten diese in der genannten Reihenfolge.


2. Definitionen

2.1    In diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben die folgenden Begriffe die nachstehend angegebene Bedeutung:

„Vertrag“ bezeichnet den schriftlichen Vertrag, den die Parteien über den Kauf von Waren geschlossen haben, oder einen anderen Vertrag oder eine Bestellung und/oder Auftragsbestätigung, in dem/der auf diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bezug genommen wird und von dem/der diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein wesentlicher Bestandteil sind;

„Änderung“ bezeichnet eine Änderung, Hinzufügung oder Streichung an, in oder aus der Bestellung oder eine Mengenänderung;

„Änderungsbestellung“ bezeichnet eine schriftliche Bestellung des Kunden an Hexatronic, die als Änderungsbestellung gekennzeichnet und vom Kunden unterzeichnet ist und eine Änderung bestellt oder genehmigt;

„Kunde“ bezeichnet die Partei, mit der Hexatronic den Vertrag geschlossen hat;

„Waren“ bezeichnet alle von Hexatronic an den Kunden im Rahmen eines Vertrages oder einer Bestellung gelieferten Waren;

„Hexatronic“ bezeichnet die Hexatronic GmbH, Otto-Hahn-Straße 4a, 22941 Bargteheide, Deutschland;

„Geistige Eigentumsrechte“ bezeichnet alle geistigen und gewerblichen Eigentumsrechte, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Patente, Erfindungen (ob patenfähig oder nicht), Marken und Geschmacksmusterrechte (eingetragene und nicht eingetragene), Gebrauchsmuster, Urheberrechte und verwandte Rechte, Know- how einschließlich Geschäftsgeheimnisse und alle ähnlichen Rechte, ob eingetragen oder nicht, sowie Rechte zur Durchsetzung in Bezug auf die vorgenannten Rechte;

„Partei“ bezeichnet Hexatronic und den Kunden, jeweils einzeln;

„Parteien“ bezeichnet Hexatronic und den Kunden gemeinsam;

„Bestellung“ bedeutet eine Bestellung der Waren in Übereinstimmung mit dem Vertrag;

„Sanktionen“ sind alle Handels- und Wirtschaftssanktionen, die von Regierungen, Regierungsbehörden oder -abteilungen, Regulierungsbehörden, Zentralbanken und/oder transnationalen Organisationen (einschließlich der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der USA) verhängt werden; und

„Sanktionsliste“ bezeichnet jede Liste von Handels- und Wirtschaftssanktionen, die von Regierungen, Regierungsbehörden oder - abteilungen, Regulierungsbehörden, Zentralbanken und/oder transnationalen Organisationen (einschließlich der Vereinten Nationen, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und der USA) verhängt werden.


3. Umfang und Verpflichtungen

3.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über den Kauf von Waren durch einen Kunden und sind Bestandteil dieser Verträge, sofern in dem jeweiligen Vertrag nichts anderes bestimmt ist.
 
3.2    Vorgedruckte allgemeine Geschäftsbedingungen auf der Bestellung des Kunden oder einem anderen vom Kunden ausgestellten oder in Bezug genommenen Dokument finden keine Anwendung (auch wenn Hexatronic ihrer Anwendbarkeit nicht ausdrücklich widersprochen hat), es sei denn, Hexatronic hat ihnen durch eine spezifische und ausdrückliche Bestätigung im Vertrag schriftlich zugestimmt.

4. Bestellungen

4.1    Bestellungen sind vom Kunden schriftlich zu erteilen.

4.2    Eine Bestellung ist erst dann verbindlich, wenn Hexatronic eine Bestellung bestätigt hat. Hexatronic wird in dieser Bestätigung die voraussichtliche Lieferzeit angeben.

4.3    Ungeachtet der Bestimmungen in der Bestellung des Kunden unterliegt jeder Kaufvertrag den in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Bestimmungen und Bedingungen.


5. Preise und Bezahlung

5.1    Der Preis für die Waren ist im Vertrag festgelegt und beinhaltet, sofern nichts anders schriftlich vereinbart ist, keine Kosten für Lagerung, Verpackung, Güterabwicklung, Zölle, falls zutreffend, Gebühren und Steuern im Ursprungsland.

5.2    Sind im Vertrag keine Preise festgelegt, gilt die jeweils gültige Preisliste von Hexatronic.

5.3    Der Kunde hat die Zahlung an Hexatronic gemäß den Angaben in der Bestellung zu leisten. Die Zahlung hat, sofern in der Bestellung oder im Vertrag nichts anderes angegeben ist, spätestens innerhalb von dreißig (30) Tagen ab dem Tag des Rechnungseingangs zu erfolgen, jedoch nicht früher als am Tag der Lieferung.

5.4    Bei Zahlungsverzug hat Hexatronic Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von neun (9) Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach den §§ 288 Abs. 2, 247 Abs. 1 S. 1 BGB ab dem Fälligkeitstag bis zum Zeitpunkt der Zahlung. Hexatronic hat außerdem Anspruch auf Ersatz der tatsächlichen Beitreibungskosten.

5.5    Hat der Kunde den fälligen Betrag nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Fälligkeit gezahlt, kann Hexatronic den Vertrag durch schriftliche Mitteilung an den Kunden kündigen und zusätzlich zu den Rechten nach Ziffer 5.4 Ersatz des Hexatronic entstandenen Schadens verlangen. Der Schadensersatz darf den vereinbarten Kaufpreis nicht übersteigen.

5.6    Der Kunde ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Hexatronic anerkannt worden sind. Zur Zurückbehaltung von Zahlungen ist der Kunde jedoch nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis berechtigt.

6. Eigentumsvorbehalt

6.1    Bis zur Erfüllung aller Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die Hexatronic aus jedem Rechtsgrund aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden jetzt oder künftig zustehen, werden Hexatronic die folgenden Sicherheiten gewährt, die Hexatronic auf Verlangen des Kunden nach ihrer Wahl freigeben wird, soweit ihr Wert die Forderungen nachhaltig um mehr als 10 % übersteigt.

6.2    Die Waren bleiben im Eigentum von Hexatronic. Der Kunde ist berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Waren entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) an Hexatronic ab. Hexatronic ermächtigt den Kunden widerruflich, die an Hexatronic abgetretenen Forderungen für Rechnung von Hexatronic im eigenen Namen einzuziehen. Die Befugnis von Hexatronic, diese Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Hexatronic verpflichtet sich  jedoch,  die  Forderungen  nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies jedoch der Fall, hat der Kunde auf Verlangen Hexatronic die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt zu geben, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die dazugehörigen Unterlagen auszuhändigen und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitzuteilen.

6.3    Die Verarbeitung oder Umbildung erfolgt stets für Hexatronic als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung für Hexatronic. Werden die Waren mit anderen, Hexatronic nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt Hexatronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Waren zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren.

6.4    Werden die Vorbehaltswaren mit anderen, Hexatronic nicht gehörenden Gegenständen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt Hexatronic das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltswaren zu den anderen verbundenen oder vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Hexatronic anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das (Mit- )Eigentum von Hexatronic unentgeltlich für Hexatronic.

6.5    Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltswaren, insbesondere Pfändungen, wird der Kunde auf das Eigentum von Hexatronic hinweisen und Hexatronic unverzüglich schriftlich benachrichtigen, damit Hexatronic ihre Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, Hexatronic die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Kunde für diese.

6.6    Der Kunde ist verpflichtet, die Waren pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen
Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern und Hexatronic dies auf Verlangen nachzuweisen. Versicherungsansprüche wegen Beschädigung, Zerstörung oder Diebstahl der Waren tritt der Kunde hiermit an Hexatronic ab, bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung mit nicht Hexatronic gehörenden Sachen nur in Höhe des (Mit- )Eigentumsanteils von Hexatronic an der neuen Sache.

6.7    Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist Hexatronic berechtigt, die Vorbehaltswaren zurückzunehmen oder Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen. In der Zurücknahme der Vorbehaltswaren durch Hexatronic liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, Hexatronic hat dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Waren liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Hexatronic ist nach Rücknahme der Vorbehaltswaren zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.


7. Änderungsbestellungen

7.1    Der Kunde kann von Zeit zu Zeit eine Änderung der Bestellung verlangen. Hexatronic ist nicht verpflichtet, ein Änderungsverlangen anzunehmen. Wenn Hexatronic ein solches Verlangen annimmt, wird die Änderung durch eine Änderungsbestellung bestellt.

7.2    Hexatronic wird innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich auf die Änderungsbestellung reagieren und darlegen, ob Hexatronic die Änderungsbestellung annimmt und welche Auswirkungen auf den Preis, die Mengen und den in der betreffenden Bestellung angegebenen Liefertermin zu erwarten sind.

7.3    Eine Änderungsbestellung berechtigt Hexatronic zu einer Anpassung des Preises der betroffenen Waren und der vereinbarten Lieferzeit, sofern die Änderungsbestellung nicht durch ein Ereignis, einen Umstand oder eine Bedingung erforderlich wird, für die Hexatronic das Risiko trägt oder die auf die Nichteinhaltung oder Verletzung der Bestellung durch Hexatronic zurückzuführen ist.

7.4    Die Parteien werden sich in angemessener Weise bemühen, eine Einigung über eine Anpassung des Preises und der vereinbarten Lieferzeit und/oder anderer von einer Änderung betroffener Bestimmungen der Bestellung zu erzielen.


8. Änderungen an den Waren durch Hexatronic

8.1    Hexatronic hat das Recht, die Waren mit Produktänderungen zu liefern, die nach dem Datum des Vertragsabschlusses vorgenommen wurden. Wenn Hexatronic jedoch Grund zu der Annahme hat, dass die Änderungen für den Kunden technische oder finanzielle Unannehmlichkeiten mit sich bringen könnten, muss zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt werden.


9. Lieferung

9.1    Sofern nicht anders zwischen den Parteien vereinbart ist, erfolgt die Lieferung der Waren FCA (Incoterms 2020) an die im Vertrag oder in der Bestellung angegebene Adresse.

9.2    Die Lieferungen erfolgen zu dem in der von Hexatronic bestätigten Bestellung angegebenen Liefertermin. Dem Kunden ist bekannt und er erkennt an, dass die Lieferfähigkeit von Hexatronic u. a. in Abhängigkeit von den allgemeinen Marktbedingungen schwankt. Sobald Hexatronic Grund zu der Annahme hat, dass eine Verzögerung der vereinbarten Lieferung eintreten könnte, wird Hexatronic den Kunden davon in Kenntnis setzen und ist in diesem Fall zu einer angemessenen Verlängerung des Liefertermins von bis zu zehn (10) Werktagen berechtigt. Ungeachtet dessen ist Hexatronic stets bestrebt, eine Lieferkapazität aufrechtzuerhalten, die es Hexatronic ermöglicht, die Waren in Übereinstimmung mit angenommenen Bestellungen zu liefern.

9.3    Alle Lieferungen werden von Hexatronic ordnungsgemäß verpackt und stets mit einer Verpackung und einem Schutz versehen, die ausreichen, um eine Beschädigung oder Verschlechterung der Waren unter normalen Transportbedingungen zu verhindern.

9.4    Verpackungsmaterialien sind in den Preisen enthalten, mit Ausnahme von Wiederverpackungen, für die besondere Abrechnungen vorgenommen werden. Bei Kabeltrommeln gilt jedoch das, was im Vertrag, in Preislisten oder Katalogen dazu angegeben ist.

9.5    Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen ist der Kunde dafür verantwortlich, dass die Zufahrtswege von öffentlichen Straßen zur Lieferstelle zugänglich sind, sowie für das Abladen der Ware.


10. Freigabe

10.1    Der Kunde hat so bald wie möglich nach Erhalt der Waren gemäß Ziffer 9 zu prüfen, ob die Lieferung in Übereinstimmung mit der Bestellung erfolgt ist und sich durch Sichtprüfung zu vergewissern, dass keine äußeren Mängel oder Schäden an der Lieferung vorhanden sind.

10.2    Mängel oder Fehler, die bei der Prüfung der Lieferung festgestellt werden oder vernünftigerweise hätten festgestellt werden müssen, sind Hexatronic unverzüglich, spätestens jedoch fünf (5) Tage nach Erhalt der Waren durch den Kunden, schriftlich mitzuteilen, andernfalls davon ausgegangen wird, dass der Kunde den Mangel oder Fehler akzeptiert hat.

10.3    Der Kunde darf die Annahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern, es sei denn, sie machen die Waren für den vorgesehenen Verwendungszweck untauglich.

10.4    Auf Verlangen von Hexatronic hat der Kunde Hexatronic vermeintlich mangelhafte Waren zur Prüfung und Kontrolle zur Verfügung zu stellen.


11. Verzug

11.1    Ein Verzug liegt vor, wenn die Lieferung nicht zum vereinbarten Liefertermin gemäß der vorstehenden Ziffer 9.2 erfolgt ist.

11.2    Die Lieferfrist verlängert sich um einen den Umständen nach angemessenem Zeitraum, wenn der Verzug auf einen der folgenden Gründe zurückzuführen ist:
(a)    eine Handlung oder Unterlassung des Kunden; oder
(b)    einen sonstigen Umstand, den der Kunde zu vertreten hat; oder
(c)    einen Umstand, der nach Ziffer 17 einen Befreiungsgrund darstellt.

11.3    Verzögert sich der Termin für die endgültige Lieferung der Waren (vereinbarter endgültiger Liefertermin) um mehr als zehn
(10) Tage, hat der Kunde Anspruch auf eine pauschale Verzugsentschädigung für jede angefangene Woche der Verzögerung in Höhe von 0,5 % des Gesamtpreises der verspäteten Waren unter der entsprechenden Bestellung. Der pauschalierte Schadenersatz darf insgesamt fünf (5) % des Gesamtpreises der verspäteten Waren unter der entsprechenden Bestellung nicht übersteigen.

11.4    Wird nur ein Teil der Waren verspätet geliefert, wird der pauschalierte Schadenersatz auf den Teil des Preises berechnet, der sich auf die Waren bezieht, die aufgrund der Verspätung nicht in der vom Kunden beabsichtigten Weise genutzt werden können.

11.5    Der Kunde verliert sein Recht auf pauschalierten Schadensersatz, wenn er diesen nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lieferung hätte erfolgen müssen, schriftlich geltend macht.

11.6    Wenn die Verzögerung wesentlich ist, ist der Kunde berechtigt, die Bestellung zu stornieren und den Vertrag zu kündigen.

11.7    Nimmt der Kunde die Lieferung nicht zum vereinbarten Termin an, so hat er dennoch die von der Lieferung abhängige Zahlung zu leisten, als ob die Waren geliefert worden wären. Hexatronic veranlasst die Lagerung der Waren auf Kosten und Gefahr des Kunden. Auf Wunsch des Kunden wird Hexatronic die Waren auf Kosten des Kunden versichern.

11.8    Gerät der Kunde aus einem Grund, den Hexatronic nicht zu vertreten hat, in Annahmeverzug, so kann Hexatronic durch schriftliche Mitteilung an den Kunden vom Vertrag hinsichtlich desjenigen Teils der Waren zurücktreten, der zur Lieferung bereit ist, aber aufgrund des Verzugs des Kunden nicht geliefert wurde. Hexatronic hat dann Anspruch auf Ersatz des Schadens, der Hexatronic durch den Verzug des Kunden entstanden ist.


12. Gewährleistung und Rechtsbehelfe

12.1    Hexatronic gewährleistet, dass die Waren (i) in voller Übereinstimmung mit diesem Vertrag und den vereinbarten Spezifikationen und (ii) frei von wesentlichen Material- und Verarbeitungsfehlern sind.

12.2    Die Gewährleistungsfrist beträgt zwölf (12) Monate ab dem Datum der Lieferung.

12.3    Die Haftung von Hexatronic nach Ziffer 12.1 setzt voraus, dass
(a)    die Waren on Auftragnehmern ausgeliefert wurden, die das Hexatronic- Zertifizierungsschulungsprogramm absolviert haben;
(b)    der Kunde Hexatronic innerhalb der Gewährleistungsfrist den behaupteten Mangel unter Angabe des Mangels schriftlich mitteilt;
(c)    der Kunde die Waren in strikter Übereinstimmung mit den technischen Spezifikationen und immer unter der Voraussetzung verwendet hat, dass die Waren nicht für andere als die vorgesehenen Zwecke verwendet wurden (die Haftung erstreckt sich nicht auf Mängel aufgrund von Betriebsbedingungen, die von den im Vertrag vorgesehenen Bedingungen abweichen, oder aufgrund einer unsachgemäßen Verwendung der Waren);
(d)    der Kunde die Waren nicht auf andere Weise als auf schriftliche Anweisung von Hexatronic ergänzt, verändert, modifiziert oder repariert hat und dies auch nicht versucht hat;
(e)    der Fehler nicht auf unsachgemäßen Gebrauch, Unfälle, Fehlfunktionen von zusammengeschalteten Geräten, Nachlässigkeit, fahrlässiges oder vorsätzliches Handeln oder Unterlassen des Kunden zurückzuführen ist;
(f)    der Fehler nicht auf normale Abnutzung oder Verschlechterung zurückzuführen ist;
(g)    die Ware auf Verlangen von Hexatronic zurückgegeben wird; und
(h)    der Kunde keine Rechte gemäß dieser Ziffer 12 hat, bis die vollständige Zahlung gemäß diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder einer Bestellung eingegangen ist.

12.4    Die Haftung von Hexatronic bei Verletzung von Ziffer 12.1 beschränkt sich auf die Reparatur der mangelhaften Ware, die Lieferung einer neuen gleichwertigen Ware oder die Rückzahlung (nach Wahl von Hexatronic).

12.5    Hexatronic haftet ferner nicht für Mängel, die auf vom Kunden zur Verfügung gestelltes Material oder eine vom Kunden vorgegebene oder spezifizierte Konstruktion zurückzuführen sind.

12.6    Für Teile der Waren, die repariert oder ersetzt werden, gilt eine neue Gewährleistungsfrist von einem (1) Jahr (Hexatronic haftet jedoch in keinem Fall für Mängel an reparierten oder ersetzten Waren länger als zwei (2) Jahre ab Beginn der ursprünglichen Gewährleistungsfrist).

12.7    Der Kunde hat Hexatronic einen Mangel unverzüglich nach Auftreten des Mangels, spätestens jedoch bis zum Ablauf der in Ziffer 12.2 genannten Gewährleistungsfrist, schriftlich anzuzeigen. Die Mängelanzeige muss eine zusammenfassende Beschreibung enthalten, wie sich der Mangel äußert. Unterlässt der Kunde die schriftliche Anzeige innerhalb der vorgenannten Fristen, so verliert er das Recht, den Mangel geltend zu machen. Auf Verlangen von Hexatronic hat der Kunde Hexatronic vermeintlich mangelhafte Ware zur Prüfung und Kontrolle zur Verfügung zu stellen.

12.8    Besteht Grund zu der Annahme, dass der Mangel einen Schaden verursachen kann, ist dieser unverzüglich anzuzeigen. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige, so verliert der Kunde das Recht, Ansprüche wegen eingetretener Schäden geltend zu machen, die bei rechtzeitiger Anzeige hätten vermieden werden können.

12.9    Der Kunde hat Hexatronic auf eigene Kosten Zugang zu den Waren zu verschaffen und Eingriffe in andere Gegenstände als die Waren zu veranlassen, soweit dies zur Behebung des Mangels erforderlich ist.

12.10   Alle Transporte im Zusammenhang mit Nachbesserungsarbeiten erfolgen auf Gefahr und Kosten von Hexatronic. Der Kunde hat die Anweisungen von Hexatronic zur Durchführung des Transports zu befolgen.

12.11    Mangelhafte Teile, die nach den Ziffern 12.1 und 12.2 ersetzt werden, sind Hexatronic zur Verfügung zu stellen und gehen in das Eigentum von Hexatronic über.

12.12    Zeigt der Kunde einen Mangel im Sinne der Ziffern 12.7 und/oder 12.8 an und stellt sich heraus, dass kein Mangel vorliegt, für den Hexatronic haftet, so hat Hexatronic Anspruch auf Entschädigung bzw. auf die Arbeit und die Kosten, die Hexatronic aufgrund der Anzeige entstanden sind.

12.13    Ungeachtet der Bestimmungen in Ziffer 20.1 kann eine Kündigung wegen eines wesentlichen Mangels, der nicht erstattet oder behoben wird, nur für den Teil der Waren erfolgen, der aufgrund des Versäumnisses von Hexatronic nicht in Betrieb genommen werden kann.

12.14    Hexatronic haftet nicht für Mängel an irgendeinem Teil der Waren nach dem Ende der in Ziffer 12.2 genannten Gewährleistungsfrist.

12.15    Die Haftung von Hexatronic für Mängel ist ausgeschlossen, soweit sie nicht in dieser Ziffer 12 vorgesehen ist.


13. Haftungsbeschränkung

13.1    Die maximale Gesamthaftung von Hexatronic im Rahmen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und des Vertrages für Schäden, die der Kunde erleidet, ist auf einen Betrag begrenzt, der dem Gesamtkaufpreis oder den Entgelten entspricht, die der Kunde in den sechs (6) Monaten vor dem Ereignis, das den Verlust, die Kosten, den Anspruch oder den Schaden verursacht hat, an Hexatronic gezahlt hat.

13.2    Hexatronic haftet unter keinen Umständen gegenüber dem Kunden für Folgeschäden, zufällige, wirtschaftliche Schäden oder Strafschadensersatz oder andere indirekte Verluste, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Geschäfts- oder Goodwillverluste, Datenverluste oder Einnahme-, Produktions- oder Gewinnverluste, die sich aus oder in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben.

13.3    Die Höchsthaftung von Hexatronic im Rahmen einer Entschädigung ist auf den höheren Betrag von 500,000 EUR oder die letzten zwölf (12) Monate des Umsatzes mit dem Kunden begrenzt. Davon ausgenommen ist die Haftung von Hexatronic für Ansprüche, die auf grobe Fahrlässigkeit oder vorsätzliches Fehlverhalten von Hexatronic oder seines Personals, eine Verletzung der Vertraulichkeit, eine Verletzung des geistigen Eigentums oder die Nichteinhaltung geltender Gesetze zurückzuführen sind.


14. Produkthaftung

14.1    Vorbehaltlich Ziffer 13.3 stellt Hexatronic den Kunden von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die sich aus durch die Waren verursachten Personen- oder Sachschäden ergeben, sofern Hexatronic vom Kunden schriftlich von einem solchen Anspruch benachrichtigt wurde und die Möglichkeit erhalten hat, den Anspruch zu regeln oder in den Fall zu intervenieren. Ist ein Rückruf erforderlich, so trägt Hexatronic alle Kosten, die durch einen solchen Rückruf entstehen.

14.2    Hexatronic haftet nicht für Schäden, die durch die Ware an unbeweglichen oder beweglichen Sachen verursacht werden, oder für die Folgen solcher Schäden, wenn der Schaden eintritt, während sich die Ware im Besitz des Kunden befindet. Hexatronic haftet auch nicht für Schäden an vom Kunden hergestellten Waren oder an Waren, von denen die Waren von Hexatronic einen Teil bilden.

14.3    Der Kunde hält Hexatronic schad- und klaglos, soweit Hexatronic gegenüber Dritten für Schäden haftet, für die Hexatronic nach Ziffer 14.1 nicht haftet.

14.4    Wird Hexatronic oder der Kunde von einem Dritten wegen eines Schadens im Sinne von Ziffer 14.1 auf Schadensersatz in Anspruch genommen, so ist die andere Partei hiervon unverzüglich schriftlich zu unterrichten.

14.5    Vorbehaltlich der oben genannten Beschränkungen haftet Hexatronic bei Ansprüchen eines Verbrauchers nach Maßgabe des zwingenden Rechts für durch die Ware verursachte Personen- oder Sachschäden.

14.6    Beide Parteien sind verpflichtet, eine Produkthaftpflichtversicherung zu den üblichen Bedingungen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.


15. Haftung für die Verletzung von Immaterialgüterrechten

15.1    Der Kunde erkennt an, dass Hexatronic oder Dritte, von denen Hexatronic ihre Rechte ableitet, Eigentümer aller Rechte, Titel und Ansprüche, einschließlich aller Immaterialgüterrechte an den Waren, sind und bleiben. Nichts in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist als eine Abtretung oder Übertragung von Immaterialgüterrechten von Hexatronic an den Kunden anzusehen.

15.2    Hexatronic stellt den Kunden von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Patenten, Urheberrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten frei.

15.3    Hexatronic haftet nicht für die Verletzung von Immaterialgüterrechten, die sich ergeben aus:
(a)    der Verwendung der Waren in einer Weise, die von der vereinbarten abweicht oder die Hexatronic nicht hätte vorhersehen können; oder
(b)    der Montage der Waren zusammen mit Ausrüstung oder Software, die nicht von Hexatronic geliefert wurde; oder
(c)    vom Kunden vorgenommenen Änderungen an den Waren.

15.4    Hexatronic haftet auch nicht für die Verletzung von Immaterialgüterrechten, die sich aus einem vom Kunden vorgegebenen oder bestimmten Design oder Konstruktion ergeben.

15.5    Die Abwehr der in Ziffer 15.2 genannten Ansprüche erfolgt auf Kosten von Hexatronic. Hexatronic erstattet dem Kunden die Beträge, die dieser aufgrund eines rechtskräftigen Urteils oder eines von Hexatronic genehmigten Vergleichs zu zahlen hat.

15.6    Hexatronic haftet nur, wenn der Kunde Hexatronic unverzüglich schriftlich über einen bei ihm eingehenden Anspruch informiert und Hexatronic die Entscheidung überlässt, wie mit dem Anspruch verfahren werden soll.


16. Personenbezogene Daten

16.1    Sofern in dieser Ziffer 16 nichts anderes bestimmt ist, ist jede Partei als Datenverantwortlicher für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen des Vertrages verantwortlich. Jede Partei muss sicherstellen, dass diese Verarbeitung im Einklang mit den geltenden Datenschutzvorschriften erfolgt.

16.2    Im Zusammenhang mit der Erfüllung eines Auftrages durch Hexatronic kann Hexatronic von Zeit zu Zeit personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeiten. In einem solchen Fall ist Hexatronic der Datenverarbeiter oder
Unterauftragsverarbeiter und der Kunde ist der Datenverantwortliche bzw. der Datenverarbeiter in Bezug auf einen Endkunden hinsichtlich einer solchen Verarbeitung von personengezogenen Daten.

16.3    Tritt Hexatronic als Datenverarbeiter auf, so verpflichten sich die Parteien, einen Datenverarbeitungsvertrag mit dem Kunden abzuschließen und einzugehen. In jedem Fall, in dem Hexatronic als Datenverarbeiter auftritt, werden die Verarbeitungstätigkeiten von Hexatronic in Übereinstimmung mit den geltenden Datenschutzvorschriften, den schriftlichen Anweisungen des Kunden sowie in Übereinstimmung mit den sonstigen Vereinbarungen zwischen den Parteien durchgeführt.

15.4 Hexatronic prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen, in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, auch bei Bestandskunden, die Bonität seiner Kunden. Dazu arbeitet Hexatronic mit der Creditreform Boniversum GmbH, Hammfelddamm 13, 41460 Neuss, Deutschland, zusammen, von der Hexatronic die dazu benötigten Daten erhält. Zu diesem Zweck übermittelt Hexatronic die Namen und Kontaktdaten seiner Kunden an die Creditreform Boniversum GmbH. Die Informationen gem. Art. 14 der EU- Datenschutz-Grundverordnung zu der bei der Creditreform Boniversum GmbH stattfindenden Datenverarbeitung sind hier zu finden: https://www.boniversum.de/eu- dsgvo/informationen-nach-eu-dsgvo-fuer- verbraucher/


17. Höhere Gewalt

17.1    Eine Partei ist von den Folgen der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung aus dem Vertrag (mit Ausnahme der Zahlung) befreit, wenn die Nichterfüllung auf einem Umstand beruht, den die Partei nicht zu vertreten hat und der die Erfüllung ausschließt („Umstand höherer Gewalt“). Bis zum Beweis des Gegenteils gelten Krieg, Kriegshandlungen, Epidemie, Pandemie, Mobilmachung oder allgemeiner Wehrdienst, Bürgerkrieg, Feuer, Überschwemmung und damit vergleichbare Umstände als höhere Gewalt.

17.2    Will sich eine Partei auf einen Umstand höherer Gewalt berufen, so hat sie die andere Partei unverzüglich schriftlich über den Beginn und das Ende des Ereignisses zu unterrichten. Unterlässt die Partei eine solche Mitteilung, so ist sie nicht von den Folgen der Nichterfüllung einer bestimmten Verpflichtung befreit, wenn die Nichterfüllung auf einem Umstand höherer Gewalt beruht.

17.3    Die Frist für die Erfüllung der jeweiligen Verpflichtung verlängert sich entsprechend der Dauer der höheren Gewalt.

17.4    Ungeachtet der Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist eine Partei jedoch berechtigt, eine Bestellung und den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn sich die Erfüllung einer bestimmten Verpflichtung infolge höherer Gewalt um mehr als sechs (6) Monate verzögert.


18. Sanktionen

18.1    Der Kunde versichert, dass weder der Kunde noch eines seiner Mitglieder, die Führungskräfte, verbundene Unternehmen oder eine im Auftrag des Kunden handelnde Person noch sein(e) Eigentümer oder ein Lieferant des Kunden:
(a)    auf einer Sanktionsliste (wie in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen definiert) steht;
(b)    in einem Land oder Gebiet ansässig oder organisiert ist, das landes- oder gebietsweiten Sanktionen unterliegt;
(c)    eine Person ist, mit der Hexatronic aufgrund von Sanktionen keine Geschäftsbeziehung eingehen darf; oder
(d)    anderweitig Gegenstand von Sanktionen ist.

18.2    Falls der Kunde oder eines seiner Mitglieder, die Führungskräfte, verbundene Unternehmen oder eine Person, die im Auftrag des Kunden oder seines/seiner Eigentümer(s) handelt, Sanktionen gemäß Punkt (a)-(d) in der vorstehenden Ziffer 18.1 unterliegt oder ein erhebliches Risiko besteht, auf eine solche Liste gesetzt zu werden, ist der Kunde verpflichtet, Hexatronic unverzüglich darüber zu informieren.

18.3    Die Waren dürfen nur in Übereinstimmung mit den Exportkontroll- und Sanktionsgesetzen der Vereinigten Staaten, der Europäischen Union, des Vereinigten Königreichs und anderer anwendbarer Gerichtsbarkeiten verwendet, verkauft, geleast, exportiert, importiert, reexportiert oder übertragen werden.

18.4    Wenn der Kunde zu irgendeinem Zeitpunkt während der Laufzeit dieses Vertrages gegen die oben genannten Bestimmungen verstößt, kann Hexatronic die Erfüllung des Vertrages aussetzen, den Vertrag sofort kündigen und/oder Schadensersatzansprüche, die sich aus dem Verstoß ergeben, geltend machen.

18.5    Der Kunde hat Hexatronic von allen Kosten, Verlusten oder Haftung, die Hexatronic aufgrund von Ansprüchen, Klagen, zivilrechtlichen Strafen oder Bußgeldern, Vergleichen und jeder anderen Art von Verlust oder Haftung entstehen, sowie von allen angemessenen Kosten und Aufwendungen (einschließlich angemessener Anwaltskosten und Auslagen), die Hexatronic entstehen, weil der Kunde oder seine Mitglieder, seine Führungskräfte, seine verbundenen Unternehmen oder eine Person, die im Namen des Kunden oder seines/seiner Eigentümer(s) handelt, gegen Sanktionen verstößt, schadlos zu halten und freizustellen.


19. Vertraulichkeit

19.1    Jede Partei verpflichtet sich, während der Laufzeit des Vertrages und danach Informationen über die Tätigkeit und das Geschäft der anderen Partei, die im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages offengelegt wurden, sowie alle anderen Informationen, die als Geschäfts- oder Berufsgeheimnisse oder als Informationen, die einer gesetzlichen Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, angesehen werden können, nicht ohne Zustimmung der anderen Partei an Dritte weiterzugeben oder zu einem anderen Zweck als der Erfüllung des Vertrages zu verwenden. Informationen, die eine Partei als vertraulich bezeichnet hat, sowie Informationen, die von einer Partei im Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrages offenbart werden, gelten stets als Geschäfts- oder Berufsgeheimnis. Die Pflicht zur Vertraulichkeit umfasst nicht Informationen, von denen eine Partei nachweislich auf andere Weise als durch die Erfüllung des Vertrages Kenntnis erlangt hat, oder die allgemein bekannt sind. Die Vertraulichkeitspflicht gilt auch nicht, wenn eine Partei zur Offenlegung von Informationen gesetzlich verpflichtet ist. Ist eine Partei nach dem Gesetz zur Offenlegung von Informationen verpflichtet,  hat die offenlegende Partei die andere Partei vor der Offenlegung zu informieren.

19.2    Jede Partei hat sicherzustellen, dass die vorgenannte Vertraulichkeitsverpflichtung von den Mitarbeitern, Beratern und Auftragnehmern/Lieferanten der Partei eingehalten wird.


20. Kündigung

20.1    Unbeschadet etwaiger Rechtsmittel, die einer Partei aufgrund einer Verletzung oder Nichterfüllung des Vertrages durch die andere Partei zustehen, hat jede Partei das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung zu kündigen, wenn die andere Partei einen wesentlichen Verstoß gegen eine Verpflichtung aus dem Vertrag begeht und diesen Verstoß, sofern er behoben werden kann, nicht innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Erhalt einer schriftlichen Mitteilung unter Bezugnahme auf diese Ziffer 20.1 behebt.

20.2    Dieser Vertrag kann von jeder Partei mit sofortiger Wirkung gekündigt werden, wenn die andere Partei ihre Zahlungen eingestellt hat, Gegenstand eines Insolvenzantrags ist, Verhandlungen mit ihren Gläubigern über einen Vergleich aufnimmt, in Liquidation geht oder ein anderes insolvenzrechtliches Verfahren beantragt oder anderweitig als zahlungsunfähig angesehen werden kann.

20.3    Die Kündigung muss unverzüglich erfolgen, nachdem die Umstände, die den Verstoß begründen, der geschädigten Partei bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen.

20.4    Die Kündigung berechtigt den Kunden nicht zur Rückgabe der gelieferten Waren.


21. Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1    Der Vertrag (einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen) unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG).

21.2    Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über dessen Gültigkeit ergeben, werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei (3) Schiedsrichtern. Der Schiedsort ist Hamburg, Deutschland. Die Verfahrenssprache ist Englisch.


22. Sonstiges

22.1    Gesamte Vereinbarung. Dieser Vertrag stellt die gesamte Vereinbarung zwischen den Parteien in Bezug auf den Vertragsgegenstand dar und ersetzt alle vorherigen mündlichen oder schriftlichen Zusagen oder Vereinbarungen. Alle vorgedruckten Bedingungen und Konditionen, die in einer Bestellung, einem Angebot, einer Rechnung oder einem anderen Transaktionsdokument enthalten sind und von einer der Parteien aus Gründen der Zweckmäßigkeit akzeptiert werden können, sind unwirksam.

22.2    Salvatorische Klausel. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung dieses Vertrages von einem zuständigen Gericht für ungültig, rechtswidrig oder nicht durchsetzbar befunden werden, so bleibt die Gültigkeit, Rechtmäßigkeit und Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages davon unberührt, und jede Bestimmung oder jeder Teil einer Bestimmung gilt als separat, abtrennbar und unabhängig.

22.3    Verzichtserklärung. Eine Verzichtserklärung auf eine Bestimmung dieses Vertrages ist nur gültig, wenn sie schriftlich erfolgt und nur für den konkreten Fall gilt, auf den verzichtet wird. Das Versäumnis einer Partei, auf der strikten Erfüllung dieses Vertrages zu bestehen oder eine Bestimmung dieses Vertrages geltend zu machen, gilt nicht als Verzicht auf Rechte, Zusagen oder Bestimmungen, die weiterhin in vollem Umfang gültig und wirksam bleiben.

22.4    Änderungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages sind nur verbindlich und wirksam, wenn sie schriftlich erfolgen und von bevollmächtigten Vertretern der Parteien unterzeichnet sind.

22.5    Abtretung. Keine der Parteien darf diesen Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei ganz oder teilweise abtreten, untervermieten oder untervergeben.

22.6    Beziehung der Parteien. Keine Bestimmung dieses Vertrages begründet eine Partnerschaft, ein Joint Venture oder eine Vertretung einer Partei durch die andere Partei. Keine Partei ist befugt, die andere Partei zu verpflichten oder in ihrem Namen zu handeln, es sei denn, dies ist ausdrücklich in diesem Vertrag vorgesehen.

22.7    Mitteilungen. Alle Anfragen, Benachrichtigungen, Aufforderungen oder sonstigen Mitteilungen im Rahmen dieses Vertrages müssen schriftlich erfolgen und von einer Partei an die andere Partei in der in dieser Ziffer 22.7 festgelegten Weise an die oben angegebene Adresse oder eine andere zwischen den Parteien vereinbarte Adresse gesendet werden. Solche Mitteilungen gelten als beim Empfänger eingegangen, wenn sie per Kurier zugestellt werden, am Tag der Zustellung; per Einschreiben, drei (3) Werktage nach Absendung, wenn sie in Deutschland aufgegeben wurden, oder fünf (5) Werktage nach Absendung, wenn der Absender oder Empfänger außerhalb Deutschlands ansässig ist; oder per E-Mail, am Tag des Eingangs.

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